§ 6 Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 6.

In Novellen zur Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 enthaltene Bestimmungen über den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an schwefelreicheren Heizölen gelten sinngemäß für den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit solchen Heizölen entsprechen.

Schlagworte

Lagerbestand

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006802

Dokumentnummer

NOR12074239

alte Dokumentnummer

N51985183070

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