§ 6 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1994

§ 6.

(1) Falls einzelne Zuschlagstoffe, welchen die besonderen Staubinhaltsstoffe nach § 3 Z 1 lit. a bis d zugeordnet werden können, nachweislich nicht verwendet werden, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für die Emission des in Betracht kommenden Staubinhaltsstoffes nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nicht bei einer Zugabe von Altglas zum Rohstoffgemenge.

(2) Falls keine schwefelhältigen Verbindungen zugesetzt werden und die Feuerung mittels Gas erfolgt, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes nach § 3 Z 2 nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007554

Dokumentnummer

NOR12083333

alte Dokumentnummer

N5199438385J

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