§ 6.
(1) Falls einzelne Zuschlagstoffe, welchen die besonderen Staubinhaltsstoffe nach § 3 Z 1 lit. a bis d zugeordnet werden können, nachweislich nicht verwendet werden, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für die Emission des in Betracht kommenden Staubinhaltsstoffes nicht erforderlich. Diese Ausnahme gilt nicht bei einer Zugabe von Altglas zum Rohstoffgemenge.
(2) Falls keine schwefelhältigen Verbindungen zugesetzt werden und die Feuerung mittels Gas erfolgt, ist ein meßtechnischer Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes nach § 3 Z 2 nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007554
Dokumentnummer
NOR12083333
alte Dokumentnummer
N5199438385J
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