§ 6.
Die Meßwerte für die im § 3 Abs. 1 angeführten Stoffe sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rezeptur) sind in einem Meßbericht festzuhalten. Bei Anwendung eines in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Meßverfahrens ist auch die Begründung für die Wahl dieses Meßverfahrens im Meßbericht festzuhalten. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen über Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sind fünf Jahre, die Unterlagen über Messungen gemäß § 5 Abs. 3 sind bis zur Außerbetriebnahme der betreffenden Entstaubungsanlage, in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007444
Dokumentnummer
NOR12081522
alte Dokumentnummer
N5199330600J
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