§ 6 Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 6.

Die Meßwerte für die im § 3 Abs. 1 angeführten Stoffe sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rezeptur) sind in einem Meßbericht festzuhalten. Bei Anwendung eines in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Meßverfahrens ist auch die Begründung für die Wahl dieses Meßverfahrens im Meßbericht festzuhalten. Der Meßbericht und sonstige zum Nachweis der Einhaltung der im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte dienende Unterlagen über Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sind fünf Jahre, die Unterlagen über Messungen gemäß § 5 Abs. 3 sind bis zur Außerbetriebnahme der betreffenden Entstaubungsanlage, in der Betriebsanlage (Bergbauanlage) derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10007444

Dokumentnummer

NOR12081522

alte Dokumentnummer

N5199330600J

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