Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 6.
(1) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat den Anspruchsberechtigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20007906
Dokumentnummer
NOR40140787
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