§ 6 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für
Sonderkindergärtnerinnen

§ 6.

(1) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit aus „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten didaktisch und methodisch richtig zu gestalten. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121746

alte Dokumentnummer

N7198612207L

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