§ 6 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1977

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen

§ 6

(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und unterrichtliche Aufgaben richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Bearbeitung eines der drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er eigene Gedankengänge zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig schriftlich darlegen kann. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die praktische Klausurarbeit aus Verschiedene Techniken hat die Herstellung von Arbeitsproben in zwei Techniken der Werkerziehung (für Mädchen), wie sie in den allgemeinbildenden Pflichtschulen gelehrt werden, zu umfassen. Je Technik hat die Arbeitszeit 2 1/2 Stunden zu betragen. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, nicht einzurechnen.

(4) Die praktische Klausurarbeit aus Wäschenähen einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung eines Wäschestückes nach persönlichem Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen, die nicht in die angegebene Prüfungszeit einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm zur Klausurarbeit mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen.

(5) Die praktische Klausurarbeit aus Kleidernähem einschließlich Schnittzeichnen hat die Ausführung eines Kleidungsstückes nach persönlichem Maß, nach gestelltem Thema und auf Grund eines eigenen Entwurfes zu umfassen. Die Arbeitszeit hat 14 Stunden zu betragen und ist auf zwei Tage aufzuteilen; an jedem der beiden Tage ist eine einstündige Mittagspause vorzusehen, die nicht in die angegebene Prüfungszeit einzurechnen ist. Dem Prüfungskandidaten ist das für die Klausurarbeit benötigte und von ihm zur Klausurarbeit mitzubringende Material spätestens 48 Stunden vor Prüfungsbeginn ohne Angabe des Themas bekanntzugeben; in diese Frist sind schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes nicht einzurechnen.

(6) Die praktische Klausurarbeit in den Hauswirtschaftlichen Arbeiten hat

  1. a) die Zubereitung eines Menüs für vier Personen nach gestelltem Thema und die Durchführung der hauswirtschaftlichen Arbeiten, die mit der Prüfungsaufgabe zusammenhängen, sowie
  2. b) das Tischdecken (einschließlich Herstellung von Tischschmuck) nach gestelltem Thema und das Servieren einschließlich der dazugehörigen hauswirtschaftlichen Arbeiten

    zu umfassen. Die Arbeitszeit für die unter lit. a genannten Aufgaben hat fünf Stunden zu betragen. Die Arbeitszeit für die unter lit. b genannten Aufgaben hat drei Stunden zu betragen und ist an einem anderen Tag anzusetzen. Nach Bekanntgabe der Themen für die Klausurarbeit ist jeweils eine 48stündige Vorbereitungszeit bis zum Prüfungsbeginn für Vorbereitungsarbeiten (Zusammenstellen eines Menüs für vier Personen nach gegebenem Thema, Preis- und Nährwertberechnung, Einkauf; Herstellung des Tischschmuckes) vorzusehen; schulfreie Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, sind in die Vorbereitungszeit nicht einzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 568/1977

Schlagworte

Preisberechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039927

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