§ 6 Befähigungsnachweis Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1978

Ladung zur Prüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006584

Dokumentnummer

NOR12071796

alte Dokumentnummer

N5197810016S

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