Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 6.
Eines der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission (§ 352 Abs. 5 GewO 1973) muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet Versicherungsvermittlung notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10006959
Dokumentnummer
NOR12075942
alte Dokumentnummer
N5198910046J
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