§ 6 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 6.

Eines der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission (§ 352 Abs. 5 GewO 1973) muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet Versicherungsvermittlung notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006959

Dokumentnummer

NOR12075942

alte Dokumentnummer

N5198910046J

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