§ 6 Befähigungsnachweis Bewachungsgewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6.

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

  1. 1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
  2. 2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr anzuschließen.

Schlagworte

Studienabschluß, Studienordnung, Polizeidienst, Polizist, Kriminalbeamter, Polizeibeamter, Polizeibediensteter, Gendarmerie, Wachkörper, Bundessicherheitswache, Soldat, Heeresbeamter, Heeresbediensteter, Wachebeamter

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Gesetzesnummer

10006582

Dokumentnummer

NOR12071759

alte Dokumentnummer

N51977157580

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