§ 6 BDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1932

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 6.

(1) Die Einhaltung der Buchhaltungsvorschriften ist besondere Dienstpflicht jedes mit Geschäften der Buchhaltung betrauten Organes.

(2) Die Abteilungsleiter der Buchhaltung haben überdies für den ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollzug der ihrer Abteilung zugewiesenen Arbeiten und für die Einhaltung der Buchhaltungsvorschriften und sonstigen Vorschriften durch die ihnen nachgeordneten Organe zu sorgen. Sie haben auf die Eignung und Ausbildung von nachgeordneten Organen für die ihnen übertragenen Aufgaben bedacht zu sein.

(3) Dem Vorstand der Buchhaltung obliegen diese Pflichten (Absatz 2) für die ganze Buchhaltung. Er hat die Tätigkeit der Abteilungsleiter und der besonderen mit der Überprüfung (Revision) der ausgeführten Arbeiten innerhalb der Buchhaltung betrauten Organe zu überwachen. Ihm obliegt ferner die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Buchhaltung, die Bestellung der Abteilungsleiter und der mit der Überprüfung (Revision) der ausgeführten Arbeiten betrauten Organe sowie ihrer Stellvertreter.

(4) Die Haftung der Angestellten der Buchhaltung für den dem Bundesschatze durch Außerachtlassung ihrer Dienstpflichten oder ein sonstiges Verschulden verursachten Schaden sowie die Art der Geltendmachung dieser Haftung bestimmt sich nach den bestehenden Gesetzen und Dienstvorschriften.

(5) Der Vorstand der Buchhaltung hat jene Stücke des Einlaufes zu bezeichnen, die er seiner Entscheidung vorbehält, sofern nicht ohnehin schon durch eine allgemeine Verfügung ein bestimmter Kreis von Arbeiten der Buchhaltung seiner Genehmigung vorbehalten ist. Die Abfertigung einfacherer Geschäfte und Arbeiten, wie statistische Nachweisungen, Befundsausweise, Anzeigen und Ausweise zur Feststellung einer Gegenverrechnung, dann Mängelerhebungen, denen keine besondere grundsätzliche Bedeutung zukommt, samt dem einschlägigen Schriftenwechsel mit den rechnungslegenden Ämtern, Betreibungen, Auskünfte über den Stand der Kredite u. dgl., ist in der Regel den Abteilungsleitern zu überlassen. Dem Vorstande der Buchhaltung obliegt es jedoch, diese Abfertigungen in angemessenen Zeiträumen stichprobenweise durchzusehen, um sich über die Geschäftsgebarung der Abteilungen unterrichtet zu halten.

(6) Im allgemeinen ist jede Arbeit der Buchhaltung nur einmal zu überprüfen (Revision). Eine zweite Prüfung (Superrevision) hat in der Regel nicht stattzufinden.

(7) Bei der Verteilung der Geschäfte der Buchhaltung und bei den Verfügungen über deren Beamte ist stets auf die in den Buchhaltungsvorschriften vorgesehenen Unvereinbarkeiten persönlicher und sachlicher Art zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041643

alte Dokumentnummer

N3193117105S

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