§ 6 Bazillenausscheidergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1964

Untersuchungskosten.

§ 6.

(1) Die nach § 4 Abs. 1 vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung sowie die Erstattung des nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Gutachtens, sofern dieses von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt erstattet wird, haben kostenlos zu erfolgen.

(2) Die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses unterliegt weder einer Verwaltungsgebühr noch einer Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129695

alte Dokumentnummer

N8194537788L

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