Europäische technische Zulassung
§ 6.
Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß § 2 Abs. 1, die
- 1. von Zulassungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder
- 2. von Zulassungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR
- erteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10012765
Dokumentnummer
NOR12158184
alte Dokumentnummer
N9199762350J
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