ABSCHNITT II.
Besondere Vorschriften für die Lagerung und Zerkleinerung
von Karbid.
§ 6
(1) Karbid darf nur in trockenen, gut verschlossenen Behältern gelagert werden. Gefüllte Behälter müssen gegen Zutritt von Feuchtigkeit geschützt sein und die Aufschrift tragen: “Karbid! Vor Nässe zu schützen!".
(2) Die Anwendung von Entlötungsgeräten oder von funkenreißenden Werkzeugen zum Öffnen der Karbidbehälter ist verboten.
(3) In der Regel darf in jedem Lagerraum nur ein Karbidbehälter geöffnet sein. Zwei oder mehrere geöffnete Behälter sind nur zulässig, wenn ihr Gesamtinhalt den Tagesbedarf nicht übersteigt. Geöffnete Behälter sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden Deckeln zu verschließen. Die Behälter sind so zu lagern, daß kein Wasser zu ihnen gelangen kann.
(4) Die Verwendung von Behältern aus Kupfer oder aus Legierungen mit mehr als 70 vH Kupfer zur Lagerung von Karbid ist unzulässig.
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