§ 6 AVPV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1995

Prüfungskommission

§ 6.

(1) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den Fachgebieten aufweisen, die die Prüfungsgegenstände bilden, und zwar aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie einem Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder des Arbeitsmarktservice als Vorsitzendem. Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse mit Mehrheit.

(2) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind zwei Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu bestellen. Den in Abs. 1 genannten Interessenvertretungen steht hinsichtlich der von ihnen zu entsendenden Vertreter ein Vorschlagsrecht zu.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008957

Dokumentnummer

NOR12110310

alte Dokumentnummer

N6199546966J

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