§ 6 AVOG 2010 – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 6.

Die in § 9 Abs. 8 KStG 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus § 5 die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40118348

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