§ 6 Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Übergangsbestimmung

§ 6.

Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40175223

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