3. Abschnitt
Feststellung der Eignung für den auswärtigen Dienst und Aufnahme
§ 6
(1) In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 3 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.
(2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
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