§ 6 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMeiA

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2007

3. Abschnitt

Feststellung der Eignung für den auswärtigen Dienst und Aufnahme

§ 6

(1) In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 3 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.

(2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

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