§ 6 Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2001

Erforderlichkeit des Ambulanzbesuches

§ 6.

Erforderliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden stehen im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 6 ASVG jedenfalls dann nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung, wenn die Ambulanz – sei es mit oder ohne ärztliche Überweisung – besucht wird

  1. 1. um bei Gefahr im Verzug erste ärztliche Hilfe zu erhalten oder
  2. 2. weil diese Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden entweder nicht in den Gesamtverträgen nach Abschnitt II des Sechsten Teiles des ASVG enthalten sind oder nur unzureichend von Vertragspartnern in der freien Praxis angeboten werden oder
  3. 3. im Zusammenhang mit einer geplanten Operation, insbesondere zu deren Vorbereitung oder Anmeldung, wenn der Ambulanzbesuch einen stationären Aufenthalt zur Folge hat, oder
  4. 4. in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr oder an einem Samstag oder Sonntag oder Feiertag, wenn der zu behandelnden Person der Besuch zu einem anderen Zeitpunkt nicht zumutbar war.

    Das Gleiche gilt, wenn es sich um den Besuch einer Ambulanz handelt, die für die betreffende Person ein exklusives Leistungsangebot bereitstellt, wie etwa eine Drogenambulanz, eine Dialyseambulanz oder eine Schmerzambulanz.

Schlagworte

Untersuchungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20001231

Dokumentnummer

NOR40017412

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