§ 6 AusbV-VT

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung

§ 6.

(1) Über die in der Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist dem Bediensteten nach erfolgreicher Absolvierung sämtlicher Ausbildungsmodule vom Bundesamt eine Bestätigung auszustellen. Diese ist vom Bundesamt an die Dienstbehörde zu übermitteln.

(2) Als Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gilt auch die Bestätigung des Direktors des Bundesamtes darüber, dass der Bedienstete

1. bereits vor Inkrafttreten des PStSG nachweislich an der Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie dem juristischen Modul „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ teilgenommen hat, oder

2. seit mindestens sieben Jahren in unterschiedlichen Fachbereichen des Staatsschutzes tätig war und nachweislich an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen sowie dem juristischen Modul „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ teilgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009575

Dokumentnummer

NOR40182437

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