§ 6 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Abhaltung des Ausbildungslehrganges

§ 6.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist grundsätzlich alle zwei Jahre abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Leiter des Ausbildungslehrganges die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben. Im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidaten zur Ausbildung melden.

(2) Sofern während dreier aufeinanderfolgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird, sind den Kandidaten für den Ausbildungslehrgang schriftliche Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise den Teilnehmern an einem Ausbildungslehrgang zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106894

alte Dokumentnummer

N6199317367L

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