§ 6.
(1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als vier Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008349
Dokumentnummer
NOR12097643
alte Dokumentnummer
N61975108700
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