§ 6 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 6.

(1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als vier Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097643

alte Dokumentnummer

N61975108700

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