§ 6 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Zulassung zu den Teilprüfungen

§ 6.

(1) Der Unteroffiziersanwärter ist mit Abschluß der Allgemeinen Unteroffiziersausbildung zur Allgemeinen Unteroffiziersprüfung und mit Abschluß der Unteroffiziersfachausbildung zur Unteroffiziersfachprüfung zuzulassen, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.

(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen ist vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule oder vom Kommandanten der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte zu verweigern, wenn auf Grund der während der Ausbildung gezeigten Leistungen festgestellt wurde, daß der Unteroffiziersanwärter das Ausbildungsziel nicht erreicht hat.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096067

alte Dokumentnummer

N61970104200

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