Zulassung zu den Teilprüfungen
§ 6.
(1) Der Unteroffiziersanwärter ist mit Abschluß der Allgemeinen Unteroffiziersausbildung zur Allgemeinen Unteroffiziersprüfung und mit Abschluß der Unteroffiziersfachausbildung zur Unteroffiziersfachprüfung zuzulassen, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.
(2) Die Zulassung zu den Teilprüfungen ist vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule oder vom Kommandanten der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte zu verweigern, wenn auf Grund der während der Ausbildung gezeigten Leistungen festgestellt wurde, daß der Unteroffiziersanwärter das Ausbildungsziel nicht erreicht hat.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096067
alte Dokumentnummer
N61970104200
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