§ 6 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Entscheidung über den Verkauf gerichtlich gepfändeter Sachen.

§ 6.

(1) Das Exekutionsgericht entscheidet auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, ob gerichtlich gepfändete Sachen in der Auktionshalle zu verkaufen sind.

(2) Bei Bewilligung des Verkaufes in der Auktionshalle hat das Exekutionsgericht anzuordnen, ob der Verkauf durch Versteigerung oder als Verkauf aus freier Hand nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 280 Abs. 2 der Exekutionsordnung durchzuführen ist.

(3) Das Exekutionsgericht hat, falls in einer Auktionshalle Sachen verkauft werden sollen, die sich nicht im Sprengel des Gerichtes befinden, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, dieses Gericht unter Anschluß des Exekutionsaktes und des Pfändungsprotokolles oder einer Abschrift davon um den Vollzug zu ersuchen. Das ersuchte Gericht darf den Verkauf in der Auktionshalle nur ablehnen, wenn einer der im § 5 genannten Fälle vorliegt.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Versteigerung, Veräußerung, Freihandverkauf, Rechtshilfeersuchen, Vollzugsersuchen, Verkaufsersuchen, Verkaufsablehnung, Vollzugsablehnung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026954

alte Dokumentnummer

N2196218570R

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