§ 6 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1987

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)

§ 6.

(1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.

(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Schlagworte

Geldleistung, Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004529

Dokumentnummer

NOR12049294

alte Dokumentnummer

N31987189650

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