Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 - 31. 12. 1981 (§ 1 BGBl. Nr. 266/1981)
§ 6.
(1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der genannten gewinnmindernden Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme, so ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen.
(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für das Kalenderjahr 1980 für die erste Person ein Betrag von 16 560 S und für jede weitere Person ein Betrag von 13 248 S und für das Kalenderjahr 1981 für die erste Person ein Betrag von 18 000 S und für jede weitere Person ein Betrag von 14 400 S anzusetzen.
Schlagworte
Geldleistungen, Ausgedinge
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004330
Dokumentnummer
NOR12047397
alte Dokumentnummer
N3198111419P
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