§ 6 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1979

Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)

§ 6.

(1) Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der genannten gewinnmindernden Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme, so ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen.

(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von jährlich 15 000 S und für jede weitere Person ein Betrag von jährlich 12 000 S anzusetzen.

Schlagworte

Geldleistungen

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004284

Dokumentnummer

NOR12046898

alte Dokumentnummer

N3197911462P

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