§ 6 Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.1999

§ 6.

Niederlassungsbewilligungen gemäß Art. II Z 2 können Fremden, denen nach § 4 Abs. 2 oder § 5 ein Aufenthaltsrecht zukommt, auch noch im Jahr 2000 erteilt werden. Anträge hierauf können im Inland gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10006103

Dokumentnummer

NOR40002220

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