§ 6 Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Außerkrafttreten

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011951

Dokumentnummer

NOR40245250

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