Außerkrafttreten
§ 6.
Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011951
Dokumentnummer
NOR40245250
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