§ 6 Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 6.

Die Gebarung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit den gemäß § 5 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zur Verfügung gestellten Eingängen aus dem Gesamtaufkommen der Außenhandelsförderungsbeiträge ist gesondert von der sonstigen Gebarung zu führen. Unbeschadet der nach dem Handelskammergesetz vorgesehenen Überprüfung unterliegt die Gebarung mit diesen Mitteln der Kontrolle des Rechnungshofes.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004415

Dokumentnummer

NOR12048375

alte Dokumentnummer

N3198422153S

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