§ 6 ASV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2008

Anfechtung von Normen, Beschlüsse des Ausschusses für Aufzüge

§ 6

(1) Wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit – nach Befassung des zuständigen Komitees oder Fachausschusses der betreffenden österreichischen Normenorganisationen (ON, ÖVE) – der Auffassung ist, dass eine harmonisierte Europäische Norm, deren Fundstelle (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (§ 5 Abs. 2 bzw. Artikel 5 Absatz 2 Aufzüge-Richtlinie) nicht voll den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den durch die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 07. 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20. 12.2006, S. 83, eingesetzten Ausschuss und den Ausschuss für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) unter Darlegung der Gründe.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Ergebnisse der erfolgreichen Anfechtung einer harmonisierten Europäischen Norm (Artikel 5 Absatz 2 Aufzüge-Richtlinie), insbesondere durch Änderung des Anhangs XVI (Streichung aus dem Verzeichnis oder Einschränkung der Konformitätsvermutung).

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt, Aufnahme in den Anhang XVIII oder durch sonstige geeignete Maßnahmen von der Europäischen Kommission (Artikel 6 Absatz 2 Aufzüge-Richtlinie) oder vom Ausschuss für Aufzüge (Artikel 6 Absatz 3 Aufzüge-Richtlinie) getroffene und für Österreich relevante Maßnahmen, die für die einheitliche Durchführung und praktische Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erforderlich sind.

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