Verordnung über Berufsqualifikationen
§ 6.
Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über
- 1. die gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und
- 2. die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG
zu erlassen.
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