§ 6 Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1973

§ 6.

Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 sowie der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte nach § 1 Abs. 4 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, sowie Bau, Erhaltung, Betrieb und Finanzierung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR40255312

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