§ 6 ArbeitsstättenzählungsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1973

§ 6

§ 6. Durch Verordnung der Bundesregierung können die Gemeinden verpflichtet werden, an Zählungen mitzuwirken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)