§ 6
§ 6. Durch Verordnung der Bundesregierung können die Gemeinden verpflichtet werden, an Zählungen mitzuwirken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 6
§ 6. Durch Verordnung der Bundesregierung können die Gemeinden verpflichtet werden, an Zählungen mitzuwirken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)