Auswahl der Stichprobe
§ 6
(1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten zum Erhebungsstichtag auszuwählen.
(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20004697
Dokumentnummer
NOR40077069
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