§ 6 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Satzung und Geschäftsordnung.

§ 6.

(1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Kammer, ihrer Abteilungen und Organe werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung getroffen.

(2) Die Geschäftsführung der Apothekerkammer wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129712

alte Dokumentnummer

N8194728473L

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