Satzung und Geschäftsordnung.
§ 6.
(1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Kammer, ihrer Abteilungen und Organe werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung getroffen.
(2) Die Geschäftsführung der Apothekerkammer wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129712
alte Dokumentnummer
N8194728473L
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