§ 6 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

II. ABSCHNITT ANGEHÖRIGE DER AKADEMIE Einteilung

§ 6

§ 6. Angehörige der Akademie sind:

  1. 1. Lehrer der Akademie;
  2. 2. Mitarbeiter im Lehrbetrieb;
  3. 3. Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb;
  4. 4. Bedienstete der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur);
  5. 5. Studierende.

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