Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
II. ABSCHNITT ANGEHÖRIGE DER AKADEMIE Einteilung
§ 6
§ 6. Angehörige der Akademie sind:
- 1. Lehrer der Akademie;
- 2. Mitarbeiter im Lehrbetrieb;
- 3. Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb;
- 4. Bedienstete der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur);
- 5. Studierende.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)