Vereinfachte Aufzeichnungen über Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien
§ 6.
Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 1 bis 4 gelten für die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den §§ 29 ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß § 14 AWG 2002 bleiben unberührt.
Schlagworte
Elektrogerät, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142831
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