§ 6 Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1962

§ 6.

Dieses Bundesgesetz ist auch auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer (§ 2 lit. b Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948) anzuwenden; das gleiche gilt für Personen, die einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach einem solchen Bediensteten ableiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008190

Dokumentnummer

NOR12094823

alte Dokumentnummer

N6196211514R

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