§ 6 Anlehenslose - Promessengeschäft

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1863

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.

§. 6.

Die Bestimmungen über die Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Losen gelten auch für Lospartiale, wenn solche nach dem Verlosungsplane des Anlehens bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Gesetzesnummer

10001670

Dokumentnummer

NOR12019805

alte Dokumentnummer

N2186212778R

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