Exekution und Anfechtung.
§ 6.
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR12023212
alte Dokumentnummer
N2191417812T
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