§ 6 AmtssprV Ungarisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 6

§ 4 Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.

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