§ 6 AmtssprV Kroatisch

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

§ 6

(1) § 4 Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfaßt.

(2) Ferner ist vor dem Eichamt Graz die kroatische Sprache als zusätzliche Amtssprache dann zugelassen, wenn das Eichamt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Güssing tätig wird.

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