§ 6 AltFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Strafbestimmung

§ 6.

Wer gegen die Pflichten der §§ 3, 4 und 5 oder einer aufgrund von § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40173578

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)