Strafbestimmung
§ 6.
Wer gegen die Pflichten der §§ 3, 4 und 5 oder einer aufgrund von § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20009241
Dokumentnummer
NOR40173578
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