§ 6 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Steuervergütung in besonderen Fällen

§ 6.

(1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete Aromen zur Aromatisierung von Getränken und

anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6 oder von Pralinen oder

anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 7 vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. den Standort des Betriebes,
  3. 3. die Art des Betriebes,
  4. 4. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,
  5. 5. die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. 1. Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,
  2. 2. ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,
  3. 3. Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,
  4. 4. eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,
  5. 5. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053334

alte Dokumentnummer

N3199423512L

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