§ 6 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

§ 6. Ordentliche Hörer

(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2) zu bewerben.

(2) Die Immatrikulation hat an nur einer Hochschule zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien an mehreren Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 3 lit. a und b zulässig; in diesem Fall ist – sofern die Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien nicht an einer Hochschule erfolgt – die Immatrikulation von jener Hochschule, an der die Inskription für eine weitere Studienrichtung erfolgt, durch Meldung an die Hochschule, an welcher die Immatrikulation vorgenommen wurde, zu ergänzen. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom Studierenden gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule als jener seiner Immatrikulation ist jedoch zulässig, wenn:

  1. a) die Lehrveranstaltung an der Hochschule seiner Immatrikulation nicht angeboten wird oder
  2. b) die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule gemeinsam durchgeführt wird.

(3) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer

  1. a) die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife gemäß § 7 Abs. 1 besitzt;
  2. b) die Nachweise über allfällig erforderliche Kenntnisse, Eignungen oder Fertigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringt;
  3. c) bei Übertritt von einer anderen Hochschule die Abgangsbescheinigung (§ 11 Abs. 1) oder Abschlußbescheinigung (§ 11 Abs. 2) vorlegt.

(4) Die Immatrikulation ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

(5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatrikulation), wenn der ordentliche Hörer

  1. a) beim Rektor die Erklärung abgibt, daß er die Hochschule verläßt;
  2. b) seine Studien länger als zwei Semester unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert (§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt und auch keine Prüfungen mit positivem Erfolg abgelegt, keine Diplomarbeit oder Dissertation zur Approbation einreicht, oder wenn eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum, mit Ausnahme des letzten Rigorosums, auch nach der dreifachen in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmungen des § 30 nicht erfolgreich abgelegt wurde. Das Recht, die versäumten Prüfungen abzulegen, bleibt jedoch gewahrt. Nach erfolgreicher Ablegung besteht bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen wieder Anspruch auf Immatrikulation. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Studiums zu hindern; sofern diese Bedingung erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen oder sonstige unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.
  3. c) sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat, es sei denn, daß er im darauffolgenden Semester ein ordentliches Studium anschließt;
  4. d) eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat;
  5. e) im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3) nachträglich das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Studium oder auf Fortsetzung des Studiums verliert, weil er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12125885

alte Dokumentnummer

N7199547663J

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