Anbringen.
§ 6
Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anbringen.
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Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.
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