Übergangsbestimmungen
§ 6.
(1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.
(2) Im übrigen gelten die in Anlage B.1 oder B.2 angeführten Übergangsvorschriften und -fristen.
Schlagworte
Übergangsfrist
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12158040
alte Dokumentnummer
N9199749849L
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