Bestandteile von Arzneispezialitäten
§ 6.
(1) Die inAnlage 2 angeführten Stoffe dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden. Arzneispezialitäten, die diese Stoffe als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen auch von Gewerbetreibenden gemäß § 1 Z 2 und 3 abgegeben werden.
(2) Die Stoffe im Sinne des Abs. 1 müssen
- 1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes oder, sofern sie darin nicht beschrieben sind,
- 2. der Beschreibung gemäß Anlage 3
- entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Gesetzesnummer
10010881
Dokumentnummer
NOR12138301
alte Dokumentnummer
N8199530263L
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