§ 6 Abgrenzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Bestandteile von Arzneispezialitäten

§ 6.

(1) Die inAnlage 2 angeführten Stoffe dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden. Arzneispezialitäten, die diese Stoffe als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen auch von Gewerbetreibenden gemäß § 1 Z 2 und 3 abgegeben werden.

(2) Die Stoffe im Sinne des Abs. 1 müssen

  1. 1. dem Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes oder, sofern sie darin nicht beschrieben sind,
  2. 2. der Beschreibung gemäß Anlage 3

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10010881

Dokumentnummer

NOR12138301

alte Dokumentnummer

N8199530263L

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