§ 6.
Die Abgeltung der Mehrleistungen nach den §§ 1 bis 5 darf jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Gesetzesnummer
10008413
Dokumentnummer
NOR12098143
alte Dokumentnummer
N61977157510
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