§ 6 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1969

Selbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe

§ 6.

(1) Der Abgabenschuldner (§ 5) hat bis zum 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober eines jeden Jahres bei dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet, das Eigengewicht jener Mengen an Stärkeerzeugnissen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendervierteljahr die Abgabenschuld nach § 5 entstanden ist. Er hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf abgabenfreie Stärkeerzeugnisse (§ 3 Abs. 1 lit. b und c) entfallen. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Abgabenschuldner in der Anmeldung die Abgabe zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Abgabenbetrag bis zu den im ersten Satz angeführten Zeitpunkten zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Stärkeerzeugnisse keine Abgabe zu entrichten ist.

(2) Für jeden Herstellungsbetrieb ist eine gesonderte Anmeldung abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045011

alte Dokumentnummer

N31969131750

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